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Impressum

Regina Forstner, Physiotherapie in Eching

Bürmooser Landesstrasse 4

5113 Eching

 

Telefon: 0664 8810 2535

E-Mail: info@physiotanz.at

Web: www.physiotanz.at

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Regina Forstner Physiotherapeutin


in der Praxis für Physiotherapie Vertrag mit ÖGK, BVAEB & SVS

Physiotherapie in Eching Regina Forstner

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Behandlungsvertrages

Physiotherapie

 

Erklärung zu der Praxis für Physiotherapie Regina Forstner


In der Praxis für Physiotherapie in Eching werden sowohl Physiotherapie als auch andere Therapieformen angeboten.

Für die Physiotherapeutische Leistung, habe ich einen Kassenvertrag mit folgenden Vertragspartner.

ÖGK, BVAEB und SVS.


Die Physiotherapeutische Leistung, die von den Kassenträgern übernommen werden umfassen, Heilgymnastik, Manuelle Techniken und passive Therapieformen.


Darüber hinaus biete ich verschiedene Behandlungstechniken die von den Kassenträgern nicht oder nicht in diesem Ausmaß übernommen werden.

Es besteht die Möglichkeit diese Therapien privat zu bezahlen. Von Privatversicherungen werden diese oftmals zu 80 % Rückerstattet.

Diese Leistungen sind:

Visionäre Craniosacrale Therapie nach Hugh Milne

Tanztherapie

Gewaltfreie Kommunikation nach Marshal Rosenberg

Gruppen Fitness Programme für die Prävention

Body Art, Deep Work, Step Aerobic…


Die Tarife von Praxis Regina Forstner werden auf der Website detailiert beschrieben.




1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?


1.1. Ärztliche Verordnung


Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten sie von der Ärztin/vom Arzt Ihres Vertrauens, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten

•    eine medizinische Diagnose,

•    die Anzahl der Behandlungseinheiten und

•    die verordnete Behandlung

beinhalten.

Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung Ihrer Physiotherapeutin ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunden erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere Behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie dies Ihrer Physiotherapeutin sofort mit.



1.2. Verrechnung der Behandlungskosten


Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material und werden Ihnen bei Behandlungsbeginn bekannt gegeben. Ihre Physiotherapeutin hat einen Vertrag mit folgenden Krankenversicherungsträgern: ÖGK, BVAEB und SVS. Die Kosten für die Physiotherapie werden bei obengenannten Versicherungsträgern direkt abgerechnet. Das bedeutet für Sie entstehen keine Kosten, die direkt mit der Therapeutin zu begleichen sind. Bei der Beanspruchung von Privatleistungen, oder bei Patienten die keine Versicherung mit diesen Versicherungsträgern haben, werden die Kosten mit Ihrer behandelnden Physiotherapeutin direkt abgerechnet. Die Krankenkasse übernimmt im Falle für Privatleistungen, keine Kosten mehr, sie können sich allerdings an Ihre Privatversicherung wenden. Von dieser werden oftmals 80 % der Leistung übernommen.

Wenn sie nicht bei einer der oben genannten Versicherungen, versichert sind, haben sie die Möglichkeit, nach Behandlungsende, die Kosten für die Physiotherapie einzureichen, und sie bekommen einen Teil der Kosten rückerstattet. Je nach Versicherung.


1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers


Die ÖGKK, BVAEB und SVS übernehmen Ihre Behandlungskosten. Dazu benötigen Sie eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung Ihrer zuständigen Krankenversicherung. Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die anfallenden Kosten für die Physiotherapie, die direkt mit der Therapeutin am Monatsende abgerechnet wird. Bei anderen Versicherungsträgern ist dieser Prozess ebenfalls wichtig, damit eine Rückerstattung der Kosten des satzungsmäßigen Kostenzuschusses nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten aufgrund der gleichzeitig mit der chefärztlich bewilligten Verordnung vorgelegten Honorarnote erfolgen kann.

Ihre Physiotherapeutin benötigt vor Behandlungsbeginn den Originalüberweisungsschein des überweisenden Arztes und die Bewilligung des Versicherungsträgers. Sie übernimmt auch den Bewilligungsprozess indem sie die Überweisung den Versicherungsträger mittels FAX zusendet. Dieser wird dann ebenfalls per FAX wieder an die Therapeutin zurückgeschickt.



1.4. Befunde


Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei ist Ihre Physiotherapeutin auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.



2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?


2.1. Persönliche Einzelbetreuung


Ihre Physiotherapeutin steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung.


Mit ihr vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie:


  • Wohin? –> Behandlungsziel

  • Was? –> Maßnahmen der Behandlung

  • Wann? –> Behandlungstermine

  • Wie lange? –> Behandlungsdauer

  • Wie häufig? –> Behandlungsfrequenz

  • Bis wann? –> Behandlungsumfang

  • Wie viel? –> Zusatzkosten der Behandlung

 

2.2. Ihre Behandlung


Die Leistung Ihrer Physiotherapeutin setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen wie insbesondere

  • persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung

  • behandlungsbezogene Administration, Terminvergabe

  • für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellen individuellen Therapiematerials

  • Dokumentation (Krankengeschichte) und 10-jährige Aufbewahrung


2.3. Grundsätze der Behandlung Ihrer/s Physiotherapeutin


• Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung. (MTD-Gesetz)

• Wissenschaft: Ihre Physiotherapeutin orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

• Selbstbestimmung: Ihre Physiotherapeutin unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbegutachtung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrer Physiotherapeutin abzusprechen.

• Verschwiegenheit: Alle Informationen, die Sie Ihrer Physiotherapeutin geben, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der verordnenden Ärztin/dem verordnenden Arzt als auch den weiteren, von Ihnen genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihre Physiotherapeutin mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.



2.4. Dokumentation


Ihre Physiotherapeutin ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihrer Physiotherapeutin. Auf Ihr Verlangen können Sie Einsicht in die Dokumentation nehmen und gegen Kostenersatz Kopien erhalten. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrer Physiotherapeutin und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.


3. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?


3.1. Höhe der Kosten


Die Kosten für die Physiotherapeutische Leistung werden von der ÖGK, BVAEB und SVS direkt übernommen. Zusätzlich anfallende Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Eine dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Darstellung der Kostenstellen entnehmen Sie der beigelegten Tarifliste Ihrer Physiotherapeutin. Die Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden Ihnen von Ihrer Physiotherapeutin zu Beginn der Behandlung mitgeteilt und basieren auf der beigelegten Tarifliste.



3.2. Zahlungsmodus


Die Physiotherapeutische Leistung, die von den Versicherungsträgern bewilligt werden, werden von der Therapeutin direkt mit diesen am Monatsende abgerechnet, ihre Therapeutin benötigt hierfür lediglich ihre Unterschrift nach jeder erfolgten Therapieeinheit auf dem Originalverordnungsschein.

Für zusätzlich anfallende Kosten stellt Ihnen Ihre Physiotherapeutin bei Ende der Behandlung (bzw. Behandlungssitzungen der ärztlichen Verordnung) eine Honorarnote über die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus.

Folgenden Zahlungsmodus können Sie mit Ihrer Physiotherapeutin vereinbaren:

•    Barzahlung

•    Zahlung mit Erlagschein/Banküberweisung

Mit Ihrer Physiotherapeutin vereinbaren Sie den Zeitpunkt der Bezahlung (Fälligkeit) – er ist der Honorarnote zu entnehmen. Geraten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug, behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4 % in Rechnung zu stellen. Für im Zusammenhang mit nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlten Honorarforderungen durchgeführte Mahnungen bemessen sich die erhobenen Mahnspesen für die erste Mahnung auf Euro 0,–, für die zweite Mahnung auf Euro 9,– und für die dritte Mahnung auf weitere Euro 9,–. Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaiger, anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen.



4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?


Ihre Physiotherapeutin ist Begleiterin auf Ihrem ganz persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden Behandlungsziel und -Maßnahmen besprochen und vereinbart. Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie Ihrer Physiotherapeutin Auskunft geben über Ihren Gesundheitszustand und die mit den aktuellen Beschwerden in Zusammenhang stehenden sowie bisher vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen. Ihre Physiotherapeutin unterstützt Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.


Zur Erreichung des bestmöglichen Behandlungserfolges ist Ihre Mithilfe unentbehrlich. Mithilfe kann bedeuten, bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen.


Erhält Ihre Physiotherapeutin den Eindruck, dass der Behandlungserfolg z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird Sie Ihre Physiotherapeutin darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.


5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?


Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber werktags 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrer Physiotherapeutin mitzuteilen (oder auch: spätestens einen Tag mit Praxisöffnung vor dem vereinbarten Termin). Andernfalls behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.


6. Wann endet die Behandlung?


Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein, benötigen Sie eine neue (falls Sie eine Rückerstattung wünschen auch chefärztlich bewilligte) ärztliche Verordnung.

Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer Physiotherapeutin. Sowohl Ihnen als auch Ihrer Physiotherapeutin steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihre Physiotherapeutin wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn sie/er der Meinung ist, dass

die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Erfolg führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.

Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihre Physiotherapeutin die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellt nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben).


7. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an? (Relevant bei Patienten die nicht bei der GKK, BVA oder SVS versichert sind)


Sie reichen die vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligte ärztliche Verordnung – versehen mit den von Ihnen unterzeichneten Daten der bereits erfolgten Behandlungen – und der von Ihrer Physiotherapeutin ausgestellten Honorarnote bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein und ersuchen um Überweisung auf ein von Ihnen angegebenes Konto oder Postanweisung des gemäß Kassentarif/Satzung des Sozialversicherungsträgers zum Kostenersatz gelangenden Betrages. Ihr/e Physiotherapeutin berät Sie bezüglich der ungefähren Höhe des Betrages, den Ihre Krankenversicherung rückerstattet/bezuschusst. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers gegeben werden.

Datenschutz

Datenverarbeitungszwecke:

Grundsätzliches zur DSGVO im Gesundheitswesen.

Ihre Daten gelten als sensible Daten, ich bin allerdings verpflichtet ihre Daten und die Dokumentation ihrer Behandlung 10 Jahre und darüber hinaus aufzubewahren. Ihre Daten und vor allem Befunde und Dokumentationen dürfen auf keinen Fall an Dritte weitergegeben werden, es sei denn ich bitte sie persönlich darum. Dies kann der Fall sein, wenn ich ihren behandelnden Arzt oder andere Berufsgruppen die mit ihnen Arbeiten kontaktieren möchte, damit die Behandlung effektiver gestaltet werden kann. Dies werde ich allerdings nur nach Absprache und Zustimmung von ihnen tun.

E-Mail Kontakt

Wenn Sie per E-Mail Kontakt mit mir aufnehmen, werden Ihre angegebenen Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen sechs Monate bei mir gespeichert. Diese Daten gebe ich nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.


Analysezwecke

Darüber hinaus werden Daten zu Analysezwecken erhoben und verwendet. Diese Datenverarbeitung erfolgt nicht personenbezogen (siehe hierzu nachstehend Informationen zu Cookies).

IT-Sicherheit

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